Suchtbeauftragte Suchtprävention am Arbeitsplatz
Interne Regelungen der LUH zur Suchtprävention

Interne Regelungen zum Genuss- und Rauschmittelkonsum

Rauchverbot

Seit 2007 gilt in der Leibniz Universität Hannover das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz. Danach ist in allen Räumen und Fahrzeugen, selbst in allein genutzten Räumen, zu denen sonst niemand Zutritt hat, das Rauchen untersagt.

Bei Nichteinhaltung wenden Sie sich bitte an die Leiterin bzw. den Leiter der jeweiligen Einrichtung, die oder der das Hausrecht innehat. Diese bzw. dieser ist für die Einhaltung dieser Vorgabe verantwortlich.

Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz
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Regelungen zum Konsum von Alkohol u.a. wahrnehmungsverändernden Substanzen

Verbot des Konsums von wahrnehmungsverändernden Substanzen bei Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko

Bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, den Tätigkeiten mit typischer Gefahr (bis März 2023: „gefahrgeneigte Tätigkeiten“), besteht an der Leibniz Universität Hannover ein Konsumverbot für Alkohol, Drogen und wahrnehmungsverändernde Medikamente.

Der Konsum dieser die Wahrnehmung beeinträchtigenden Mittel wird als grob fahrlässig eingestuft, das heißt bei einem Unfall ist der oder die Konsumierende schadensersatzpflichtig.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer verpflichtet, die Vorgesetzten auf Gefahren hinzuweisen. Das bedeutet, dass Sie nicht einfach wegschauen dürfen, um jemanden nicht "anzuschwärzen", wenn beispielbeispielsweise zu viel Alkohol oder anderes konsumiert wird und dadurch die Gesundheit der konsumierenden Person oder anderer gefährdet ist. Dies gilt beispielsweise auch für den Heimweg von der Arbeitsstelle.

Auch Vorgesetzte müssen bei einem Unfall mit Regress- und Schadensersatzforderungen rechnen, wenn sie einen riskanten Konsum in ihrem Team wissentlich toleriert haben, weil sie die Verantwortung für die Arbeitssicherheit tragen.

In einem Rundschreiben ist diese Regelung festgeschrieben worden: Sicherheitsgefahr durch den Konsum wahrnehmungsverändernder Substanzen.


Welche Alkoholmenge ist denn nun sicherheitsrelevant?

Hier bietet es sich an, die Regeln der Straßenverkehrsordnung heranzuziehen.
Alkohol beeinträchtigt schon in kleinen Mengen die Fahrtüchtigkeit. Als Fahrer oder Fahrerin wird bei einer Promillezahl von 0,3 und einem Fahrfehler bereits der Führerschein eingezogen und bei einem Unfall verweigert die Fahrzeugversicherung meist den Schadensersatz.
Auch beim Fahren unter dem Einfluss von Medikamenten, die die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen, oder nach dem Konsum von Drogen, drohen Geldstrafen, gegebenenfalls Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER).

Wenn Sie alkoholhaltige Getränke gekauft haben, können Sie mit folgender Formel ausrechnen, wieviel Gramm reiner Alkohol darin enthalten ist:

Volumen in cm³ x Alkoholgehalt in % Vol. x 0,8 Gramm/cm³
Formel für die Berechnung des Alkoholgehalts eines Getränks in Gramm

Regelungen für Führungskräfte

Lösungsorientierte Gespräche mit suchtgefährdeten Beschäftigten

Für eine Führungskraft ist es von besonderer Bedeutung, dass sie bei riskantem und schädlichem Konsum geeignete Gespräche führen kann, um nachhaltige Veränderungen zu erzielen. Zur Vorbereitung solcher Gespräche wurde ein Leitfaden für Vorgesetzte erstellt, der konkrete, praktische Hinweise zur Durchführung gibt.

Unter Gesprächsführung finden Sie nähere Angaben.


Akut gefährdete Personen nach Hause schicken

Zur Unfallverhütung wurde die Dienstanweisung für den Umgang mit akut auffälligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in Folge der Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten herausgegeben. Sie zeigt die konkreten Umsetzungsschritte auf, wenn Beschäftigte wegen des ihres Konsums Gefahr laufen, sich oder andere zu gefährden.

Wenn die Arbeitsfähigkeit anscheinend nicht mehr ausreichend gegeben ist, schickt der oder die Vorgesetzte, nach subjektiver Beurteilung der Lage (Anscheinsbeweis), die betreffende Person nach Hause. Dafür sucht er oder sie sich nach Möglichkeit einen Zeugen bzw. eine Zeugin und sorgt für einen sicheren Heimweg durch eine Begleitperson. Der oder die auffällige Beschäftigte wird darauf hingewiesen, dass er oder sie einen Gegenbeweis erbringen kann durch eine ärztliche Blutuntersuchung innerhalb von zwei Stunden.

Nach einem solchen Vorfall wird das erste Gespräch nach dem Interventionsleitfaden eingeleitet.


Interventionsgespräche mit suchtgefährdeten Beschäftigten

Bei wiederholter Auffälligkeit durch riskanten Suchtmittelkonsum in Verbindung mit arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen kommt der Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität zur Anwendung.

Beim Gespräch der 1. Stufe erhält der oder die auffällige Beschäftigte neben dem Interventionsleitfaden auch eine aktuelle Liste der Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für Menschen mit Suchtproblemen sowie die Aufforderung, bei der Suchtbeauftragten eine suchtspezifische Einweisung in die Arbeitssicherheit wahrzunehmen.

Unter Gesprächsführung finden Sie weitere Informationen.

Weiterführende Informationen für Führungskräfte

Kontakt

Die Suchtbeauftragte Frau Schwarz Die Suchtbeauftragte Frau Schwarz
Anne Schwarz
Beauftragte
Adresse
Wilhelm-Busch-Straße 22
30167 Hannover
Gebäude
Raum
204
Die Suchtbeauftragte Frau Schwarz Die Suchtbeauftragte Frau Schwarz
Anne Schwarz
Beauftragte
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30167 Hannover
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